Verletzungsverfahrengebühren vor dem Einheitlichen Patentgericht

Das Einheitliche Patengericht hat am 8. Mai 2015 zunächst zwei Optionen für eine überarbeitete R. 370 EPVO über die Gerichtskosten zur Diskussion gestellt und am 25. Februar 2016 einen Kompromiss der Optionen verabschiedet.

Im Wesentlichen wird die Gebührenstruktur des Gerichts eine Festgebühr sowie für bestimmte Klagearten eine zusätzliche streitwertabhängige Gebühr umfassen. Die Festgebühr für Verletzungsklagen beträgt 11.000 €; für Nichtigkeitsklagen 20.000 €. In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Festgebühren nicht sondern bleiben gleich. Für Verletzungsverfahren sieht R. 370 EPVO ferner zusätzlich eine streitwertabhängige Gebühr vor, die bei Streitwerten von über 500.000 € fällig wird.

Untenstehende Abbildung zeigt ein Diagramm, das die Verletzungsverfahrensgebühren des Einheitspatentgerichts, EPG, denen der ersten Instanz an deutschen Landgerichten, LG, sowie am Bundesgerichtshof, BGH, gegenüberstellt. Die Kurven berücksichtigen keine Auslagen und keine Anwaltskosten. Die deutschen Verletzungsverfahrensgebühren bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) anhand einer streitwertabhängigen Wertgebühr, § 34 und Anlage 2 GKG, sowie einem Multiplikator, Anlage 1 Kostenverzeichnis GKG. Für Verfahren an Landgerichten ist die 3-fache Wertgebühr fällig, am Bundgerichtshof die 5-fache.

Das deutsche Gerichtskostengesetz beschränkt die Verfahrensgebühren ferner für alle Streitwerte größer gleich 30 Mio. €, § 39 (2) GKG. Eine ähnliche Deckelung ist auch in R. 370 EPVO für Streitwerte über 50 Mio. € vorgesehen. Bei der Betrachtung des Diagramms ist eine Gebührenkongruenz in einer typischen 1) Streitwertspanne zwischen 500.000 € und 2 Mio. € bei den Gebühren des EPG und des LG augenfällig. Außerdem fällt auf, dass die Gebühren des EPG bei größeren Streitwerten sogar günstiger ausfallen als an deutschen Gerichten. Jedoch gilt andersherum, dass Kläger bei kleinen Streitwerten mit hohen Pauschalen zu rechnen haben. Dies ist der Grund warum R. 370 EPVO eine 40%ige Gebührenreduktion für Klein- und Kleinstunternehmen 2) vorsieht und zwar sowohl für die Festgebühr als auch für die streitwertabhängige Gebühr.

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1) Insbesondere Steitwerte zwischen 500.000 € und 5 Mio. € sind typisch, siehe http://www.bardehle.com/de/publikationen/interactive_brochures/patent_infringement_proceedings.html
2) Für die Defition von Klein- und Kleinstunternehmen verweist R. 370 EPVO auf die EU-Empfehlung 2003/361 vom 6. Mai 2006. In der Art. 2 der EU-Empfehlung definiert Klein- und Kleinstunternehmen wie folgt:
1. The category of micro, small and medium-sized enterprises (SMEs) is made up of enterprises which employ fewer than 250 persons and which have an annual turnover not exceeding EUR 50 million, and/or an annual balance sheet total not exceeding EUR 43 million.
2. Within the SME category, a small enterprise is defined as an enterprise which employs fewer than 50 persons and whose annual turnover and/or annual balance sheet total does not exceed EUR 10 million.
3. Within the SME category, a microenterprise is defined as an enterprise which employs fewer than 10 persons and whose annual turnover and/or annual balance sheet total does not exceed EUR 2 million.

Verletzungsverfahrensgebühren1