Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei KIMPFBECK, Haydstraße 2, 85354 Freising (nachfolgend: “Patentanwalt”).
Der Patentanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen, gegenwärtigen und zukünftigen Mandate zu folgenden Bedingungen:
I. Honorar
Der Patentanwalt berechnet Pauschalgebühren für Standarddienstleistungen gemäß der jeweils geltenden Honorar- und Gebührenordnung, hierbei insbesondere für die Vertretungsübernahme, Einreichung von Schutzrechten, Stellung von Anträgen und Zahlung von Jahres- bzw. Verlängerungsgebühren. Im Übrigen berechnet der Patentanwalt für anfallende Dienstleistungen auf Stundensatzbasis, um der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung des Mandats angemessen Rechnung zu tragen.
II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
1. Rechtsgebiete
Die Rechtsberatung und -vertretung des Patentanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht zur Erlangung und zur Rechtsbeständigkeit von gewerblichen Schutzrechten in Deutschland sowie vor dem Europäischen Patentamt, dem EUIPO und der WIPO. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit Rechte anderer Länder betrifft, weist der Patentanwalt hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
2. Umfang
Gegentand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg.
3. Mandatierung
Mandatierungen und Anfragen gelten erst nach Eingangsbestätigung des Patentanwalts als zugestellt. Der Patentanwalt erklärt zeitnah, ob er das Mandat annimmt oder ablehnt. Die Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit von an den Patentanwalt übergebenen Unterlagen gehört zur Mandatierung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Recherchen nach älteren Rechten, Stand der Technik, vorbekannten Formenschatz oder ältere Marken und Geschäftsbezeichnungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Auftrag hin.
4. Kollegen
Der Patentanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte (Kollegen) heranzuziehen, insbesondere freie Mitarbeiter, Patentingenieure, Rechercheure, kooperierende Rechts- und Patentanwälte, Rechtsanwälte für die Bearbeitung von Schutzrechtsverletzungen, ausländische Rechts- und Patentanwälte für die Vertretung vor ausländischen Behörden bzw. Gerichten. Hierdurch entstehende Kosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.
5. Die Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen wird der Patentanwalt nur nach konkreter Mandatierung veranlassen.
III. Pflichten des Patentanwalts
1. Rechtliche Prüfung
Der Patentanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.
2. Verschwiegenheit
Der Patentanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Patentanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Patentanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
3. Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Patentanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Klausel IV. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
4. Datenschutz
Der Patentanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
IV. Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
1. Informationserteilung
Der Mandant wird den Patentanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Patentanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Patentanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen. Für Schäden, die dem Mandanten durch die Nichtmitteilung einer Adressänderung entstehen, haftet allein der Mandant.
2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben des Patentanwalts
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Eingaben des Patentanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Er wird den Patentanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. Falls der Mandant nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums antwortet geht der Patentanwalt von seiner Zustimmung aus.
3. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Patentanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten des Mandanten, insbesondere personenbezogene Daten, werden in folgenden Anwendungen DSGVO-konform verarbeitet: Continux (Akten- und Fristenverwaltung), Teamdrive (Datensicherung), Starbuero (Sekretariat), United Domains (Websitehoster, Emailserver), Sipgate (Telefonanlage, Fax), Lexoffice (Buchhaltung), PAVIS (Jahresgebühren), Arcano (sicherer Datenaustausch) und Clarivate (EP-Validierungen, PCT-Nationalisierungen).
4. Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Patentanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Patentanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Patentanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
5. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Patentanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Patentanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Klausel IV. 4 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Patentanwalt mit. Der Patentanwalt bietet auf seiner Webseite www.thomas-kimpfbeck.de hierfür einen öffentlichen PGP-Schlüssel an.
6. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Patentanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Patentanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Patentanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Patentanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
7. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Patentanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Patentanwalts vorher abholt. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Mandat beendet wurde (§ 44 (1) PAO). Im Übrigen gilt §44 (2) S. 2 PAO.
8. Schutzrechtsverlängerung
Der Patentanwalt wird den Mandanten rechtzeitig über die Verlängerung des Schutzrechts oder die Zahlung von Jahresgebühren erinnern. Die Erinnerung wird an die zuletzt angegebene Adresse des Mandanten gesandt. Der Mandant wird, sofern er das Schutzrecht aufrechthalten möchte, dem Patentanwalt rechtzeitig ein Mandat zur Verlängerung erteilen, auch dann, wenn er von dem Patentanwalt keine Erinnerung zur Verlängerung des Schutzrechts oder zur Zahlung der notwendigen Jahresgebühr erhalten hat. Falls der Mandant sich nicht zu einer Erinnerung über die Verlängerung oder zur Zahlung von Jahresgebühren äußert oder er nicht über die zuletzt angegebene Adresse erreichbar ist, wird der Patentanwalt davon ausgehen, dass der Mandant keine Verlängerung des Schutzrechts wünscht und keine Jahresgebühren bzw. Verlängerungsgebühren entrichten.
IV. Haftung und Haftungsbeschränkungen
Die Haftung des Patentanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1 Million € beschränkt (§ 45b (1) Nr. 2 PAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Der Patentanwalt hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Millionen € abdeckt (maximal 4 Millionen € pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
V. Schlussbestimmungen
1. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
2. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
Für das Mandat gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat ist Freising.
3. Gerichtsstand
Ist der Mandant ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Freising für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Mandats ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach der Mandatierung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
5. Salvatorische Klausel
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Stand 30.04.2022
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