Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass
- der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
- bei standardessentiellen Patenten
dann nicht vorliegt, wenn:
- der Patentinhaber den angeblichen Verletzer vor Klageerhebung auf die Patentverletzung hingewiesen hat,
- das fragliche Patent bezeichnet ist,
- angegeben wurde, auf welche Weise es verletzt worden sein soll,
- dem Patentverletzer, nachdem dieser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen
Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein konkretes schriftliches
Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet, - insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat
- und dieser Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses
Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten
geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben reagiert hat, was auf der
Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u. a. impliziert, dass keine
Verzögerungstaktik verfolgt wird.