Konkretes Lizenzangebot, EuGH Entscheidung C-170/13

Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass

  • der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
  • bei standardessentiellen Patenten

dann nicht vorliegt, wenn:

  1. der Patentinhaber den angeblichen Verletzer vor Klageerhebung auf die Patentverletzung hingewiesen hat,
  2. das fragliche Patent bezeichnet ist,
  3. angegeben wurde, auf welche Weise es verletzt worden sein soll,
  4. dem Patentverletzer, nachdem dieser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen
    Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein konkretes schriftliches
    Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet,
  5. insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat
  6. und dieser Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses
    Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten
    geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben reagiert hat, was auf der
    Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u. a. impliziert, dass keine
    Verzögerungstaktik verfolgt wird.
Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-07/cp150088de.pdf