Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke erfordert nach dem neuen Markengesetz u.a.:
– einen neutralen Markeninhaber, der die zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht selbst anbietet (hier das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
– die Hinterlegung einer Markensatzung, siehe Grüner-Knopf Satzung
– eine Gewährleistungsfunktion der Marke